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Bauherr
Der Bauherr ist im Baurecht der rechtlich und wirtschaftlich verantwortliche Auftraggeber bei der
Durchführung von Bauvorhaben.
Als Bauherr gilt, wer im
Er kann sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person sein.
Der Bauherr trägt die Risiken der Vorbereitung und der Durchführung einschließlich des
Bauherrenhaftungsrisikos und entscheidet sowohl über die architektonische und technische
Gestaltung als auch über die Finanzierung.
Der Bauherr hat somit zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungs- oder
anzeigebedürftigen Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser und einen Unternehmer zu bestellen, dies
in Abhängigkeit von den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben. Dem Bauherren obliegen auch die nach
den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Vorlagen und Anzeigen an die
Bauaufsichtsbehörde; er kann diese Aufgaben dem Entwurfsverfasser übertragen.
Sind die vom Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgaben nach Sachkunde und Erfahrung nicht
geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass
ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen
werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte
oder Sachverständige bestellt sind.
Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
Bauherren sind für die Sicherheit und Verkehrssicherheit auf ihrer Baustelle zuständig und tragen auch
Verantwortung, wenn Dritte für die Abwicklung und Betreuung des Bauvorhabens beauftragt wurden
(Architekt, Bauleiter, Bauunternehmen etc.).